Der Stiftungszweck

Die Gemeinnützigkeit der Reinhard & Sonja Ernst-Stiftung ist ­anerkannt und im Stiftungszweck beschrieben. Wer daran mitwirken möchte, ist mit Zustiftungen und Spenden herzlich willkommen.

 

 

 

 

§2 Stiftungszweck & Gemein­nützigkeit


1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts ›Steuerbegünstigte Zwecke‹ der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Stifter und Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Stiftung.

3. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Unterstützung und Ausbildung bedürftiger Kinder, Jugendlicher und alter Menschen weltweit sowie die Unterstützung von Entwicklungshilfe und die Förderung der Denkmalpflege.
 

 

 

 

4. Die Zweckverwirklichung geschieht durch:


• Erwerb, Erhaltung und Wiederherstellung von Baudenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Baudenkmal anerkannt sind.

• die direkte und indirekte Unterstützung bedürftiger Kinder und Jugendlicher sowie alter Menschen weltweit.

• die schulische Förderung von Bildung und Erziehung Einzelner oder aber auch durch den Bau oder die Beteiligung am Bau von Kindergärten, Schulen und Universitäten sowie der Aufrechterhaltung dieser Bildungsstätten.

• direkte Hilfe an einzelne Kinder, Jugendliche oder alte Menschen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit oder indirekte Hilfe durch den Bau oder die Beteiligung am Bau und die Aufrechterhaltung des Betriebes von Pflegeheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen zur Wiederherstellung der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und alten Menschen.
 

 

 

 

• die Leistung von Entwicklungshilfe in Ländern, die von dem deutschen Staat als entwicklungshilfebedürftiges Land anerkannt sind. Diese Leistung kann in Geld- und Sachspenden, aber auch durch Zurverfügungstellung und Finanzierung von Menschen, die als Entwicklungshelfer in den jeweiligen Entwicklungsländern tätig sind, erfolgen.

• Einbringen und Kauf von Gemälden und Skulpturen sowie die Errichtung eines einschließlich aller erforderlichen Nebenräume.

• Die Errichtung einer gGmbH als Tochtergesellschaft der Stiftung, deren Zweck es ist, das Museum zu betreiben und falls erforderlich zu finanzieren.

• Die Stiftung soll in erster Linie eigene verwirklichen.


5. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheiden der Vorstand, der Geschäftsführer und der Stiftungsrat der Stiftung gemeinsam. Spenden sind ausschließlich, unmittelbar und zeitnah für einen oder mehrere der genannten steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen.

6. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.